Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 45 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BGH, 06.05.2025 – VI ZR 53/23EuGH-Vorlage zu Schadensersatzklage wegen Verletzung der Pflicht zur Auskunft über Verarbeitung von personenbezogenen Daten in BußgeldverfahrenZitiert von 3
- BGH, 27.04.2023 – 5 StR 421/22Strafverfahren: Verwertbarkeit von EncroChat-DatenZitiert von 9
- VG Köln, 22.01.2026 – 13 K 1350/20
- BVerwG, 02.06.2021 – 1 WB 22/20Unzulässiger Antrag auf Korrektur von Gesundheitsziffern in einer ärztlichen BegutachtungZitiert von 2
- BFH, 07.04.2020 – II B 82/19 · Rechtsweg im DatenschutzrechtZitiert von 4
- BAG, 07.05.2019 – 1 ABR 53/17Einblicksrecht des Betriebsrats in BruttoentgeltlistenZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 19.07.2023 – 203 VAs 196/23Zitiert von 4
- VG Wiesbaden, 05.05.2021 – 6 K 60/21.WIZitiert von 3
- VG Wiesbaden, 26.03.2021 – 6 K 59/20.WIZitiert von 4
9 Entscheidungen zu § 45 BDSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. Die öffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche. Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Sätze 1 und 2 finden zudem Anwendung auf diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Vollstreckung von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs, von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes und von Geldbußen zuständig sind. Soweit dieser Teil Vorschriften für Auftragsverarbeiter enthält, gilt er auch für diese.